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200 2024 549

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-03-11 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist langjähriger Bezüger von rentenlosen Ergänzungsleis- tungen (EL; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 ff., 102). Nachdem die AKB erfah- ren hatte, dass der Versicherte seit 2012 Eigentümer einer bisher gegenü- ber der AKB nicht deklarierten Liegenschaft in ... sei, berechnete die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend vom 1. März 2019 bis

31. Dezember 2023 neu, wobei sie für die Liegenschaft in ... einen Betrag von Fr. 433'054.-- (entsprechend ...) berücksichtigte. Die Berechnungen ergaben, dass der Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Die ausgerichteten Ergänzungs- leistungen forderte die AKB vom Versicherten mit vier Verfügungen 15. Fe- bruar 2024 (act. II 160 - 163) für die folgenden Zeiträume wie folgt zurück:

1. März 2019 bis 31. Dezember 2020 Fr. 15'932.--

1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 21'091.--

1. Januar 2022 bis 30. Juni 2023 Fr. 31'232.--

1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 10'134.-- Total Fr. 78'389.-- Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. II 164) verneinte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch ab dem 1. Januar 2024, da das berücksichtigte Vermögen (Fr. 41'722.-- Sparguthaben per 31. Dezember 2022; Fr. 433'054.-- Liegenschaft in ...) über dem Grenzwert von Fr. 100'000.-- liege. Gegen die vier Verfügungen vom 15. Februar 2024 (act. II 160 - 163) erhob der Versicherte am 27. Februar 2024 (act. II 165) Einsprache. Im Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 (act. II 167) ging die AKB davon aus, dass der Versicherte nicht nur die vier Verfügungen vom

15. Februar 2024 (act. II 160 - 163), sondern auch diejenige vom 23. Fe- bruar 2024 (act. II 164) angefochten hatte. Die AKB vereinigte im Einspra- cheentscheid vom 22. Juli 2024 (act. II 167) die beiden Einsprache- verfahren und wies die Einsprache vom 27. Februar 2024 (act. II 165) ab. B.

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- 3 - Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. August 2024 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den An- spruch auf Ergänzungsleistungen neu zu berechnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei im Falle einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer vorgängig eine reformatio in peius anzudrohen. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2025 machte die In- struktionsrichterin den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gab ihm Gelegenheit bis zum 15. De- zember 2025, sich zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 an der Beschwerde fest, wobei er auf die beschwerdeweise angeführte Begrün- dung verwies und zusätzliche Ausführungen machte.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 (act. II 167). Darin hat die Beschwerdegegnerin den Anfechtungsgegenstand bzw. den Streitgegenstand (implizit) auf die Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. II 164) ausgedehnt (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a S. 36). Dagegen hat der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben und dieses Vorgehen wirkt sich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, so dass die vorgenommene Ausdehnung nicht zu beanstanden ist. Folglich sind vorliegend streitig und zu prüfen einerseits die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergän- zungsleistungen für die Zeit vom 1. März 2019 bis 31. Dezember 2023 im Betrag von total Fr. 78'389.-- und andererseits der Anspruch auf Ergän- zungsleistungen ab dem 1. Januar 2024.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des

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- 5 - Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Beim Beschwerdeführer resultierte ein höherer An- spruch nach dem bisherigen Recht (vgl. act. II 106/2), so dass bis zum 31. Dezember 2023 das bisherige Recht (fortan: aArt.) und ab dem 1. Januar 2024 das neue Recht anwendbar ist. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]) bzw. die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, min- destens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö- gensschwelle verfügen; diese liegt:

a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.--;

b. bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.--; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50‘000.--.

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- 6 - 2.4 aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig ge- wesenen Fassung) bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an. Vom rohen Vermögen sind die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberech- nung einbezogenen Personen abzuziehen, bevor der Vermögensverzehr- betrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuer- schulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht voraus- gesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 41, 9C_31/2018 E. 4.2). 2.5 Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Ein- nahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Betreffend das EL-rechtlich massgebende Vermögen hat er in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen erlassen. Danach ist das anrechenba- re Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwe- cken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4), wobei die Kan- tone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden können (Abs. 6). Der Kanton Bern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Laut Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert angewendet (vgl. auch Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018 über die Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steueraus-

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- 7 - scheidungen, abrufbar unter <www.taxinfo.sv.fin.be> unter: Einkommens- und Vermögenssteuern/Art. 7 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Repartitionswert ergibt sich aus dem um einen festen Prozentsatz erhöhten oder reduzierten Steuerwert eines Grundstückes. Nach langjähriger Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern wird der amtliche Wert von Grundstücken im Ausland auf 70 % des Erwerbswertes (Kauf/Erbschaft) festgesetzt, zuzüglich dem Wert aller In- vestitionen, welche innerhalb von zwei Jahren seit dem Erwerb erfolgten (vgl. "Wegleitung Natürliche Personen", einsehbar unter: <www.wegleitung.sv.fin.be.ch> unter: Steuerjahr 2023/Grundstücke- Liegenschaften/Amtlicher Wert/Übersicht; vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern 100 2022 301 vom 6. Juni 2024 E. 2.2). 2.6 2.6.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not- wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). 2.6.2 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Diese Untersu- chungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersu- chungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre- lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158).

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- 8 - 2.6.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfü- genden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials be- sorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). 2.7 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffe- nen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9, 9C_763/2016 E. 2.1). Verweigert die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, wird die Beweislast umgekehrt (vgl. SVR 2021 IV Nr. 20 S. 60, 8C_283/2020 E. 3.2; vgl. auch PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum ATSG, 2021, Art. 43 N. 25). 2.8 2.8.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraus- setzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugespro- chen worden ist, zulässig (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV).

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- 9 - 2.8.2 Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsbe- rechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu ma- chen (Art. 24 Satz 1 ELV; vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbe- stand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrläs- sigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_594/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.3.2). 2.8.3 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben (Urteil des BGer 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1). Namentlich sind alle an- spruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und ver- mindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. 2.8.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat- tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge- bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3). 3. 3.1 Es ist mittlerweile unbestritten, dass der Beschwerdeführer von 2012 an Eigentümer einer Liegenschaft in ... war. Was den EL-rechtlich massgeblichen Wert derselben angeht, hat die Beschwerdegegnerin einen Betrag von ... (act. II 156) angenommen und diesen mit einem Wechselkurs von 100 ... = Fr. 0.00211 umgerechnet, was einen Wert von Fr. 433'054.-- ergab (act. II 159, 167/2). Die Beschwerdegegnerin begründet dies wie folgt: Sie habe den aktuellen und offiziellen Wechselkurs angewendet. Für

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- 10 - den ... sei kein Währungskurs der Eidgenössischen Zollverwaltung verfüg- bar. Deshalb sei sie von der Weisungsbestimmung Rz. 3453.02 der Weg- leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV (WEL) abgewichen, wonach für die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizer- franken auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenössischen Zoll- verwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbeginnes der EL abzustellen sei (vgl. <https://www.rates.bazg. admin.ch/home>). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, in ... bestünden unter- schiedliche Wechselkurse je nach Produktekategorie. Für den Beschwer- deführer gelte der freie Marktpreis. Werde eine Umrechnung zum Marktpreis vorgenommen, so habe die Liegenschaft in ... nur einen Wert von umgerechnet Fr. 31'018.--. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass er in ... verschuldet gewesen und das Grundstück inzwischen zwangsversteigert worden sei. Der gesamte Erlös sei an die Gläubiger gegangen. Seine finanziellen Verhältnisse würden den EL- Anspruch daher nicht ausschliessen. 3.2 Der Beschwerdeführer bezog während Jahren EL. Hinsichtlich Grundeigentum hat er gegenüber der Beschwerdegegnerin die nachfol- genden Angaben gemacht: - In den Jahren 2014, 2017 und 2021 hat der Beschwerdeführer die Frage nach Grundeigentum in der Schweiz oder im Ausland jeweils verneint, dies sowohl in den Steuererklärungen als auch in den Formularen der Beschwerdegegnerin betreffend EL (act. II 12/4, 16/1, 61/5, 66/1, 115/6, 120/1). - Auch bei der Überprüfung des EL-Anspruchs im Jahr 2023 gab der Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 (act. II 142) an, weder in der Schweiz noch im Ausland über Grundeigentum zu verfügen (act. II 142/6). Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 (act. II 146/2) an die zu- ständige AHV-Zweigstelle teilte er mit, in der Steuererklärung des Jahres 2022 habe er versehentlich angekreuzt, Eigentümer einer Liegenschaft zu sein, das Formular 7 habe er nicht ausgefüllt.

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- 11 - - Am 1. Dezember 2023 ging bei der Beschwerdegegnerin ein aus dem ... ins Englische übersetztes Dokument mit dem Titel "Property Evaluation Report", datiert vom 4. bzw. 11. Oktober 2023, ein (act. II 156). Aus diesem Dokument ergibt sich, dass der Beschwerdefüh- rer Eigentümer einer Liegenschaft an der Adresse ..., ..., sei. Die Liegenschaft sei am 19. September 2015 definitiv auf den Be- schwerdeführer übertragen worden. Zusätzlich wird darin die Bau- weise und die Gliederung der Liegenschaft beschrieben. Der Gesamtwert der Liegenschaft wird auf ... geschätzt. - Mit je einem Schreiben vom 6. Dezember 2023 (act. II 155) und vom 13. Februar 2024 (act. II 158) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, seit wann er Eigentümer der Liegenschaft in ... sei. Am 15. Februar 2024 (act. II 159) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, die Liegenschaft in ... sei seit 2012 in seinem Eigentum. 3.3 Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2014, 2017, 2021 und 2023 die Frage, ob er Grundeigentümer sei, verneint (act. II 12/4, 16/1, 61/5, 66/1, 115/6, 120/1). Als die Beschwer- degegnerin den EL-Anspruch im Jahr 2023 überprüfte, verneinte er die Frage erneut (vgl. insbesondere act. II 142). Auch die angeblichen Schul- den, die zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft in ... geführt haben sollen, hat er zu keinem Zeitpunkt angegeben. Dokumente zur angeblichen Zwangsversteigerung fehlen ebenfalls. Gleichlautende Angaben lieferte der Beschwerdeführer auch den Steuer- behörden; dies abgesehen von der Steuererklärung 2022, wobei er die Frage nach Grundeigentum dort nur versehentlich bejaht haben will (act. II 146). Auch als im Sommer 2023 für die Beschwerdegegnerin feststand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft in ... war, hat dieser nichts zur Klärung der Sachlage beigetragen. Trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung hat er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides nur telefonisch vernehmen lassen. Auch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren hat er keine Angaben gemacht oder Belege geliefert. Es fehlen namentlich der Erwerbstitel, Grundbuchauszüge bzw.

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- 12 - analoge Unterlagen sowie Schriftstücke, welche die angebliche Zwangs- verwertung dokumentieren. Der Beschwerdeführer ist nicht nur seiner Mitwirkungspflicht wissentlich und willentlich – und damit schuldhaft – nicht nachgekommen. Vielmehr hat er regelmässig, aktiv und wider besseres Wissen erklärt, nicht über Grun- deigentum zu verfügen. Dies hat sich inzwischen als unwahr erwiesen. Unter diesen Umständen muss es zu einer Umkehr der Beweislast kom- men. Demnach ist es am Beschwerdeführer den Nachweis zu erbringen, inwiefern die Beschwerdegegnerin mit ihren Annahmen falsch liegt, zumal es sich um Tatsachen handelt, welche die Verwaltung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. E. 2.7.1 hiervor). Bis der Be- schwerdeführer den Nachweis liefert, dass seine finanziellen Verhältnisse Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen, hat er keinen Anspruch auf dieselben. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den ein- zigen vom Beschwerdeführer eingereichten Beleg mit dem Titel "Property Evaluation Report" vom 4. bzw. 11. Oktober 2023 (act. II 156) abgestellt hat; ebenso wenig hatte sie behauptete, aber nicht substantiierte Schulden in ... bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen. Vorliegend ist entsprechend Art. 17a Abs. 4 ELV (vgl. E. 2.5 hiervor) und dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanton Bern EL 200 2020 748 vom 23. Dezember 2021 E. 2.4.2 und E. 3.2 für die hier zur Diskussion stehende Liegenschaft der Verkehrswert massgeblich. Gemäss dem (ein- zigen) vom Beschwerdeführer eingereichten offiziellen Dokument (act. II

156) beläuft sich der Wert der Liegenschaft per 11. Oktober 2023 auf .... Es bestehen keinerlei Anzeichen, dass diese Beurteilung durch einen örtlichen Fachmann nicht den Tatsachen entsprechen würde. Dies wird vom Be- schwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Wie von der Beschwerdegeg- nerin zutreffend festgehalten wurde (vgl. E. 3.1 hiervor und Beschwerde- antwort S. 6 Ziff. 2.5), müsste die Wertumrechnung zur Prüfung des Leistungsanspruchs im Schweizer Sozialversicherungssystem anhand der von den Schweizer Zollbehörden publizierten Wechselkursen erfolgen, wo- bei jedoch die Währung ... in dieser Aufstellung nicht figuriert. Entspre- chend ist auf eine analoge Kurstabelle abzustellen, was ohne weiteres

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- 13 - zulässig ist, basieren diese Tabellen doch wie die der Zollbehörden letztlich auf den gleichen Ausgangswerten. Dabei ist unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer (zu Recht) vorgetragenen Tatsache der hohen In- flation, mithin der fortlaufenden starken Entwertung der Währung ... für die Festlegung des Werts auf das Datum der Wertbegutachtung im "Property Evaluation Report" (act. II 156) abzustellen. Entgegen dem Beschwerde- führer hat dieser Umrechnungswert danach und davor Bestand, weil an- ders als Bargeld bzw. Kontoguthaben die Liegenschaft grundsätzlich vor der Inflation geschützt ist. Entsprechend war der Wert in ... bis zum Stich- tag tiefer und nach dem Stichtag fortlaufend höher. Gleichzeitig nehmen allfällige Schulden zufolge Inflation im Wert ab. Auch hier gilt jedoch, dass der Wert der Liegenschaft Bestand hat und entsprechend zufolge der Infla- tion faktisch entschuldet wird. Eigentliche Wertschwankungen, insbesonde- re einen ausserordentlichen Wertverlust im hier interessierenden Zeitraum (z.B. durch Beschädigungen bei Unwetter) hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und auch keine Belege hierfür eingereicht. Auf der Home- page Finanzen.ch wird für den 11. Oktober 2023 ein Wert von etwas über Fr. 438'000.-- ausgegeben, womit der etwas tiefere Wert der Beschwerde- gegnerin auf jeden Fall nicht zu beanstanden ist. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht da- von ausgegangen, dass die Vermögensverhältnisse des Beschwerdefüh- rers einem EL-Anspruch entgegenstehen und dass der Bezug von EL somit unrechtmässig erfolgte. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurück- zuerstatten (vgl. E. 2.8.1 hiervor). Was das Erfordernis der Meldepflichtver- letzung angeht (vgl. E. 2.8.2 hiervor), ist ein schuldhaftes Fehlverhalten insofern gegeben, als der Beschwerdeführer während vielen Jahren nicht offengelegt hat, dass er Eigentümer einer Liegenschaft in ... war, obwohl er in behördlichen Dokumenten wiederholt nach Grundeigentum gefragt wur- de. Folglich ist ein Rückkommenstitel gegeben (vgl. E. 2.8.1 hiervor). Mit dem Eingang des "Property Evaluation Report" vom 4. bzw. 11. Okto- ber 2023 (act. II 156) am 1. Dezember 2023 bei der Beschwerdegegnerin hatte diese konkrete Kenntnis vom Grundeigentum des Beschwerdefüh- rers. Die Rückforderungsverfügungen für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis 31. Dezember 2023 wurden am 15. Februar 2024 (act. II 160 - 163)

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- 14 - erlassen. Somit wurden die Verwirkungsfristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten (vgl. E. 2.8.4 hiervor). Dafür, dass die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vom 1. März 2019 bis 31. Dezember 2023 anderweitig nicht korrekt sind (act. II 160 - 163), gibt es keine Anhaltspunkte. Nach dem für den Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 geltenden neuen Recht (vgl. E. 2.1 in fine hiervor) lag sein Vermögen ab diesem Zeitpunkt über der Schwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG (act. II 164; vgl. E. 2.3 hiervor). Folglich hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht total Fr. 78'389.-- zurückgefordert und auch den Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen ab dem 1. Januar 2024 zu Recht verneint. Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 22. Juli 2024 (act. II 167) ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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- 15 - 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2025)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2024 549

- 4 - und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. März 2019 bis 31. Dezember 2020 Fr. 15'932.--
  2. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 21'091.--
  3. Januar 2022 bis 30. Juni 2023 Fr. 31'232.--
  4. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 10'134.-- Total Fr. 78'389.-- Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. II 164) verneinte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch ab dem 1. Januar 2024, da das berücksichtigte Vermögen (Fr. 41'722.-- Sparguthaben per 31. Dezember 2022; Fr. 433'054.-- Liegenschaft in ...) über dem Grenzwert von Fr. 100'000.-- liege. Gegen die vier Verfügungen vom 15. Februar 2024 (act. II 160 - 163) erhob der Versicherte am 27. Februar 2024 (act. II 165) Einsprache. Im Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 (act. II 167) ging die AKB davon aus, dass der Versicherte nicht nur die vier Verfügungen vom
  5. Februar 2024 (act. II 160 - 163), sondern auch diejenige vom 23. Fe- bruar 2024 (act. II 164) angefochten hatte. Die AKB vereinigte im Einspra- cheentscheid vom 22. Juli 2024 (act. II 167) die beiden Einsprache- verfahren und wies die Einsprache vom 27. Februar 2024 (act. II 165) ab. B. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2024 549 - 3 - Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. August 2024 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den An- spruch auf Ergänzungsleistungen neu zu berechnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei im Falle einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer vorgängig eine reformatio in peius anzudrohen. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2025 machte die In- struktionsrichterin den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gab ihm Gelegenheit bis zum 15. De- zember 2025, sich zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 an der Beschwerde fest, wobei er auf die beschwerdeweise angeführte Begrün- dung verwies und zusätzliche Ausführungen machte. Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  7. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  8. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2024 549 - 4 - und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 (act. II 167). Darin hat die Beschwerdegegnerin den Anfechtungsgegenstand bzw. den Streitgegenstand (implizit) auf die Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. II 164) ausgedehnt (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a S. 36). Dagegen hat der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben und dieses Vorgehen wirkt sich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, so dass die vorgenommene Ausdehnung nicht zu beanstanden ist. Folglich sind vorliegend streitig und zu prüfen einerseits die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergän- zungsleistungen für die Zeit vom 1. März 2019 bis 31. Dezember 2023 im Betrag von total Fr. 78'389.-- und andererseits der Anspruch auf Ergän- zungsleistungen ab dem 1. Januar 2024. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  9. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2024 549 - 5 - Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Beim Beschwerdeführer resultierte ein höherer An- spruch nach dem bisherigen Recht (vgl. act. II 106/2), so dass bis zum 31. Dezember 2023 das bisherige Recht (fortan: aArt.) und ab dem 1. Januar 2024 das neue Recht anwendbar ist. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]) bzw. die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, min- destens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö- gensschwelle verfügen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.--; b. bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.--; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50‘000.--. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2024 549 - 6 - 2.4 aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig ge- wesenen Fassung) bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an. Vom rohen Vermögen sind die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberech- nung einbezogenen Personen abzuziehen, bevor der Vermögensverzehr- betrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuer- schulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht voraus- gesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 41, 9C_31/2018 E. 4.2). 2.5 Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Ein- nahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Betreffend das EL-rechtlich massgebende Vermögen hat er in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen erlassen. Danach ist das anrechenba- re Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwe- cken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4), wobei die Kan- tone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden können (Abs. 6). Der Kanton Bern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Laut Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert angewendet (vgl. auch Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018 über die Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steueraus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2024 549 - 7 - scheidungen, abrufbar unter <www.taxinfo.sv.fin.be> unter: Einkommens- und Vermögenssteuern/Art. 7 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Repartitionswert ergibt sich aus dem um einen festen Prozentsatz erhöhten oder reduzierten Steuerwert eines Grundstückes. Nach langjähriger Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern wird der amtliche Wert von Grundstücken im Ausland auf 70 % des Erwerbswertes (Kauf/Erbschaft) festgesetzt, zuzüglich dem Wert aller In- vestitionen, welche innerhalb von zwei Jahren seit dem Erwerb erfolgten (vgl. "Wegleitung Natürliche Personen", einsehbar unter: <www.wegleitung.sv.fin.be.ch> unter: Steuerjahr 2023/Grundstücke- Liegenschaften/Amtlicher Wert/Übersicht; vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern 100 2022 301 vom 6. Juni 2024 E. 2.2). 2.6 2.6.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not- wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). 2.6.2 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Diese Untersu- chungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersu- chungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre- lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2024 549 - 8 - 2.6.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfü- genden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials be- sorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). 2.7 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffe- nen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9, 9C_763/2016 E. 2.1). Verweigert die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, wird die Beweislast umgekehrt (vgl. SVR 2021 IV Nr. 20 S. 60, 8C_283/2020 E. 3.2; vgl. auch PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum ATSG, 2021, Art. 43 N. 25). 2.8 2.8.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraus- setzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugespro- chen worden ist, zulässig (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2024 549 - 9 - 2.8.2 Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsbe- rechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu ma- chen (Art. 24 Satz 1 ELV; vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbe- stand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrläs- sigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_594/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.3.2). 2.8.3 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben (Urteil des BGer 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1). Namentlich sind alle an- spruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und ver- mindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. 2.8.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat- tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge- bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3).
  10. 3.1 Es ist mittlerweile unbestritten, dass der Beschwerdeführer von 2012 an Eigentümer einer Liegenschaft in ... war. Was den EL-rechtlich massgeblichen Wert derselben angeht, hat die Beschwerdegegnerin einen Betrag von ... (act. II 156) angenommen und diesen mit einem Wechselkurs von 100 ... = Fr. 0.00211 umgerechnet, was einen Wert von Fr. 433'054.-- ergab (act. II 159, 167/2). Die Beschwerdegegnerin begründet dies wie folgt: Sie habe den aktuellen und offiziellen Wechselkurs angewendet. Für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2024 549 - 10 - den ... sei kein Währungskurs der Eidgenössischen Zollverwaltung verfüg- bar. Deshalb sei sie von der Weisungsbestimmung Rz. 3453.02 der Weg- leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV (WEL) abgewichen, wonach für die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizer- franken auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenössischen Zoll- verwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbeginnes der EL abzustellen sei (vgl. <https://www.rates.bazg. admin.ch/home>). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, in ... bestünden unter- schiedliche Wechselkurse je nach Produktekategorie. Für den Beschwer- deführer gelte der freie Marktpreis. Werde eine Umrechnung zum Marktpreis vorgenommen, so habe die Liegenschaft in ... nur einen Wert von umgerechnet Fr. 31'018.--. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass er in ... verschuldet gewesen und das Grundstück inzwischen zwangsversteigert worden sei. Der gesamte Erlös sei an die Gläubiger gegangen. Seine finanziellen Verhältnisse würden den EL- Anspruch daher nicht ausschliessen. 3.2 Der Beschwerdeführer bezog während Jahren EL. Hinsichtlich Grundeigentum hat er gegenüber der Beschwerdegegnerin die nachfol- genden Angaben gemacht: - In den Jahren 2014, 2017 und 2021 hat der Beschwerdeführer die Frage nach Grundeigentum in der Schweiz oder im Ausland jeweils verneint, dies sowohl in den Steuererklärungen als auch in den Formularen der Beschwerdegegnerin betreffend EL (act. II 12/4, 16/1, 61/5, 66/1, 115/6, 120/1). - Auch bei der Überprüfung des EL-Anspruchs im Jahr 2023 gab der Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 (act. II 142) an, weder in der Schweiz noch im Ausland über Grundeigentum zu verfügen (act. II 142/6). Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 (act. II 146/2) an die zu- ständige AHV-Zweigstelle teilte er mit, in der Steuererklärung des Jahres 2022 habe er versehentlich angekreuzt, Eigentümer einer Liegenschaft zu sein, das Formular 7 habe er nicht ausgefüllt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2024 549 - 11 - - Am 1. Dezember 2023 ging bei der Beschwerdegegnerin ein aus dem ... ins Englische übersetztes Dokument mit dem Titel "Property Evaluation Report", datiert vom 4. bzw. 11. Oktober 2023, ein (act. II 156). Aus diesem Dokument ergibt sich, dass der Beschwerdefüh- rer Eigentümer einer Liegenschaft an der Adresse ..., ..., sei. Die Liegenschaft sei am 19. September 2015 definitiv auf den Be- schwerdeführer übertragen worden. Zusätzlich wird darin die Bau- weise und die Gliederung der Liegenschaft beschrieben. Der Gesamtwert der Liegenschaft wird auf ... geschätzt. - Mit je einem Schreiben vom 6. Dezember 2023 (act. II 155) und vom 13. Februar 2024 (act. II 158) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, seit wann er Eigentümer der Liegenschaft in ... sei. Am 15. Februar 2024 (act. II 159) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, die Liegenschaft in ... sei seit 2012 in seinem Eigentum. 3.3 Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2014, 2017, 2021 und 2023 die Frage, ob er Grundeigentümer sei, verneint (act. II 12/4, 16/1, 61/5, 66/1, 115/6, 120/1). Als die Beschwer- degegnerin den EL-Anspruch im Jahr 2023 überprüfte, verneinte er die Frage erneut (vgl. insbesondere act. II 142). Auch die angeblichen Schul- den, die zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft in ... geführt haben sollen, hat er zu keinem Zeitpunkt angegeben. Dokumente zur angeblichen Zwangsversteigerung fehlen ebenfalls. Gleichlautende Angaben lieferte der Beschwerdeführer auch den Steuer- behörden; dies abgesehen von der Steuererklärung 2022, wobei er die Frage nach Grundeigentum dort nur versehentlich bejaht haben will (act. II 146). Auch als im Sommer 2023 für die Beschwerdegegnerin feststand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft in ... war, hat dieser nichts zur Klärung der Sachlage beigetragen. Trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung hat er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides nur telefonisch vernehmen lassen. Auch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren hat er keine Angaben gemacht oder Belege geliefert. Es fehlen namentlich der Erwerbstitel, Grundbuchauszüge bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2024 549 - 12 - analoge Unterlagen sowie Schriftstücke, welche die angebliche Zwangs- verwertung dokumentieren. Der Beschwerdeführer ist nicht nur seiner Mitwirkungspflicht wissentlich und willentlich – und damit schuldhaft – nicht nachgekommen. Vielmehr hat er regelmässig, aktiv und wider besseres Wissen erklärt, nicht über Grun- deigentum zu verfügen. Dies hat sich inzwischen als unwahr erwiesen. Unter diesen Umständen muss es zu einer Umkehr der Beweislast kom- men. Demnach ist es am Beschwerdeführer den Nachweis zu erbringen, inwiefern die Beschwerdegegnerin mit ihren Annahmen falsch liegt, zumal es sich um Tatsachen handelt, welche die Verwaltung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. E. 2.7.1 hiervor). Bis der Be- schwerdeführer den Nachweis liefert, dass seine finanziellen Verhältnisse Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen, hat er keinen Anspruch auf dieselben. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den ein- zigen vom Beschwerdeführer eingereichten Beleg mit dem Titel "Property Evaluation Report" vom 4. bzw. 11. Oktober 2023 (act. II 156) abgestellt hat; ebenso wenig hatte sie behauptete, aber nicht substantiierte Schulden in ... bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen. Vorliegend ist entsprechend Art. 17a Abs. 4 ELV (vgl. E. 2.5 hiervor) und dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanton Bern EL 200 2020 748 vom 23. Dezember 2021 E. 2.4.2 und E. 3.2 für die hier zur Diskussion stehende Liegenschaft der Verkehrswert massgeblich. Gemäss dem (ein- zigen) vom Beschwerdeführer eingereichten offiziellen Dokument (act. II 156) beläuft sich der Wert der Liegenschaft per 11. Oktober 2023 auf .... Es bestehen keinerlei Anzeichen, dass diese Beurteilung durch einen örtlichen Fachmann nicht den Tatsachen entsprechen würde. Dies wird vom Be- schwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Wie von der Beschwerdegeg- nerin zutreffend festgehalten wurde (vgl. E. 3.1 hiervor und Beschwerde- antwort S. 6 Ziff. 2.5), müsste die Wertumrechnung zur Prüfung des Leistungsanspruchs im Schweizer Sozialversicherungssystem anhand der von den Schweizer Zollbehörden publizierten Wechselkursen erfolgen, wo- bei jedoch die Währung ... in dieser Aufstellung nicht figuriert. Entspre- chend ist auf eine analoge Kurstabelle abzustellen, was ohne weiteres Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2024 549 - 13 - zulässig ist, basieren diese Tabellen doch wie die der Zollbehörden letztlich auf den gleichen Ausgangswerten. Dabei ist unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer (zu Recht) vorgetragenen Tatsache der hohen In- flation, mithin der fortlaufenden starken Entwertung der Währung ... für die Festlegung des Werts auf das Datum der Wertbegutachtung im "Property Evaluation Report" (act. II 156) abzustellen. Entgegen dem Beschwerde- führer hat dieser Umrechnungswert danach und davor Bestand, weil an- ders als Bargeld bzw. Kontoguthaben die Liegenschaft grundsätzlich vor der Inflation geschützt ist. Entsprechend war der Wert in ... bis zum Stich- tag tiefer und nach dem Stichtag fortlaufend höher. Gleichzeitig nehmen allfällige Schulden zufolge Inflation im Wert ab. Auch hier gilt jedoch, dass der Wert der Liegenschaft Bestand hat und entsprechend zufolge der Infla- tion faktisch entschuldet wird. Eigentliche Wertschwankungen, insbesonde- re einen ausserordentlichen Wertverlust im hier interessierenden Zeitraum (z.B. durch Beschädigungen bei Unwetter) hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und auch keine Belege hierfür eingereicht. Auf der Home- page Finanzen.ch wird für den 11. Oktober 2023 ein Wert von etwas über Fr. 438'000.-- ausgegeben, womit der etwas tiefere Wert der Beschwerde- gegnerin auf jeden Fall nicht zu beanstanden ist. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht da- von ausgegangen, dass die Vermögensverhältnisse des Beschwerdefüh- rers einem EL-Anspruch entgegenstehen und dass der Bezug von EL somit unrechtmässig erfolgte. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurück- zuerstatten (vgl. E. 2.8.1 hiervor). Was das Erfordernis der Meldepflichtver- letzung angeht (vgl. E. 2.8.2 hiervor), ist ein schuldhaftes Fehlverhalten insofern gegeben, als der Beschwerdeführer während vielen Jahren nicht offengelegt hat, dass er Eigentümer einer Liegenschaft in ... war, obwohl er in behördlichen Dokumenten wiederholt nach Grundeigentum gefragt wur- de. Folglich ist ein Rückkommenstitel gegeben (vgl. E. 2.8.1 hiervor). Mit dem Eingang des "Property Evaluation Report" vom 4. bzw. 11. Okto- ber 2023 (act. II 156) am 1. Dezember 2023 bei der Beschwerdegegnerin hatte diese konkrete Kenntnis vom Grundeigentum des Beschwerdefüh- rers. Die Rückforderungsverfügungen für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis 31. Dezember 2023 wurden am 15. Februar 2024 (act. II 160 - 163) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2024 549 - 14 - erlassen. Somit wurden die Verwirkungsfristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten (vgl. E. 2.8.4 hiervor). Dafür, dass die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vom 1. März 2019 bis 31. Dezember 2023 anderweitig nicht korrekt sind (act. II 160 - 163), gibt es keine Anhaltspunkte. Nach dem für den Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 geltenden neuen Recht (vgl. E. 2.1 in fine hiervor) lag sein Vermögen ab diesem Zeitpunkt über der Schwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG (act. II 164; vgl. E. 2.3 hiervor). Folglich hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht total Fr. 78'389.-- zurückgefordert und auch den Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen ab dem 1. Januar 2024 zu Recht verneint. Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 22. Juli 2024 (act. II 167) ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
  11. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2024 549 - 15 -
  13. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2024 549 MAK/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. März 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2024 549

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist langjähriger Bezüger von rentenlosen Ergänzungsleis- tungen (EL; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 ff., 102). Nachdem die AKB erfah- ren hatte, dass der Versicherte seit 2012 Eigentümer einer bisher gegenü- ber der AKB nicht deklarierten Liegenschaft in ... sei, berechnete die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend vom 1. März 2019 bis

31. Dezember 2023 neu, wobei sie für die Liegenschaft in ... einen Betrag von Fr. 433'054.-- (entsprechend ...) berücksichtigte. Die Berechnungen ergaben, dass der Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Die ausgerichteten Ergänzungs- leistungen forderte die AKB vom Versicherten mit vier Verfügungen 15. Fe- bruar 2024 (act. II 160 - 163) für die folgenden Zeiträume wie folgt zurück:

1. März 2019 bis 31. Dezember 2020 Fr. 15'932.--

1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 21'091.--

1. Januar 2022 bis 30. Juni 2023 Fr. 31'232.--

1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 10'134.-- Total Fr. 78'389.-- Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. II 164) verneinte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch ab dem 1. Januar 2024, da das berücksichtigte Vermögen (Fr. 41'722.-- Sparguthaben per 31. Dezember 2022; Fr. 433'054.-- Liegenschaft in ...) über dem Grenzwert von Fr. 100'000.-- liege. Gegen die vier Verfügungen vom 15. Februar 2024 (act. II 160 - 163) erhob der Versicherte am 27. Februar 2024 (act. II 165) Einsprache. Im Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 (act. II 167) ging die AKB davon aus, dass der Versicherte nicht nur die vier Verfügungen vom

15. Februar 2024 (act. II 160 - 163), sondern auch diejenige vom 23. Fe- bruar 2024 (act. II 164) angefochten hatte. Die AKB vereinigte im Einspra- cheentscheid vom 22. Juli 2024 (act. II 167) die beiden Einsprache- verfahren und wies die Einsprache vom 27. Februar 2024 (act. II 165) ab. B.

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- 3 - Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. August 2024 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den An- spruch auf Ergänzungsleistungen neu zu berechnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei im Falle einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer vorgängig eine reformatio in peius anzudrohen. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2025 machte die In- struktionsrichterin den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gab ihm Gelegenheit bis zum 15. De- zember 2025, sich zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 an der Beschwerde fest, wobei er auf die beschwerdeweise angeführte Begrün- dung verwies und zusätzliche Ausführungen machte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

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- 4 - und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 (act. II 167). Darin hat die Beschwerdegegnerin den Anfechtungsgegenstand bzw. den Streitgegenstand (implizit) auf die Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. II 164) ausgedehnt (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a S. 36). Dagegen hat der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben und dieses Vorgehen wirkt sich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, so dass die vorgenommene Ausdehnung nicht zu beanstanden ist. Folglich sind vorliegend streitig und zu prüfen einerseits die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergän- zungsleistungen für die Zeit vom 1. März 2019 bis 31. Dezember 2023 im Betrag von total Fr. 78'389.-- und andererseits der Anspruch auf Ergän- zungsleistungen ab dem 1. Januar 2024. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des

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- 5 - Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Beim Beschwerdeführer resultierte ein höherer An- spruch nach dem bisherigen Recht (vgl. act. II 106/2), so dass bis zum 31. Dezember 2023 das bisherige Recht (fortan: aArt.) und ab dem 1. Januar 2024 das neue Recht anwendbar ist. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]) bzw. die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, min- destens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö- gensschwelle verfügen; diese liegt:

a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.--;

b. bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.--; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50‘000.--.

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- 6 - 2.4 aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig ge- wesenen Fassung) bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an. Vom rohen Vermögen sind die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberech- nung einbezogenen Personen abzuziehen, bevor der Vermögensverzehr- betrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuer- schulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht voraus- gesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 41, 9C_31/2018 E. 4.2). 2.5 Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Ein- nahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Betreffend das EL-rechtlich massgebende Vermögen hat er in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen erlassen. Danach ist das anrechenba- re Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwe- cken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4), wobei die Kan- tone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden können (Abs. 6). Der Kanton Bern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Laut Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert angewendet (vgl. auch Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018 über die Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steueraus-

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- 7 - scheidungen, abrufbar unter unter: Einkommens- und Vermögenssteuern/Art. 7 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Repartitionswert ergibt sich aus dem um einen festen Prozentsatz erhöhten oder reduzierten Steuerwert eines Grundstückes. Nach langjähriger Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern wird der amtliche Wert von Grundstücken im Ausland auf 70 % des Erwerbswertes (Kauf/Erbschaft) festgesetzt, zuzüglich dem Wert aller In- vestitionen, welche innerhalb von zwei Jahren seit dem Erwerb erfolgten (vgl. "Wegleitung Natürliche Personen", einsehbar unter:

unter: Steuerjahr 2023/Grundstücke- Liegenschaften/Amtlicher Wert/Übersicht; vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern 100 2022 301 vom 6. Juni 2024 E. 2.2). 2.6 2.6.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not- wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). 2.6.2 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Diese Untersu- chungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersu- chungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre- lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158).

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- 8 - 2.6.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfü- genden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials be- sorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). 2.7 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffe- nen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9, 9C_763/2016 E. 2.1). Verweigert die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, wird die Beweislast umgekehrt (vgl. SVR 2021 IV Nr. 20 S. 60, 8C_283/2020 E. 3.2; vgl. auch PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum ATSG, 2021, Art. 43 N. 25). 2.8 2.8.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraus- setzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugespro- chen worden ist, zulässig (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV).

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- 9 - 2.8.2 Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsbe- rechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu ma- chen (Art. 24 Satz 1 ELV; vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbe- stand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrläs- sigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_594/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.3.2). 2.8.3 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben (Urteil des BGer 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1). Namentlich sind alle an- spruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und ver- mindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. 2.8.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat- tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge- bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3). 3. 3.1 Es ist mittlerweile unbestritten, dass der Beschwerdeführer von 2012 an Eigentümer einer Liegenschaft in ... war. Was den EL-rechtlich massgeblichen Wert derselben angeht, hat die Beschwerdegegnerin einen Betrag von ... (act. II 156) angenommen und diesen mit einem Wechselkurs von 100 ... = Fr. 0.00211 umgerechnet, was einen Wert von Fr. 433'054.-- ergab (act. II 159, 167/2). Die Beschwerdegegnerin begründet dies wie folgt: Sie habe den aktuellen und offiziellen Wechselkurs angewendet. Für

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- 10 - den ... sei kein Währungskurs der Eidgenössischen Zollverwaltung verfüg- bar. Deshalb sei sie von der Weisungsbestimmung Rz. 3453.02 der Weg- leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV (WEL) abgewichen, wonach für die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizer- franken auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenössischen Zoll- verwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbeginnes der EL abzustellen sei (vgl. ). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, in ... bestünden unter- schiedliche Wechselkurse je nach Produktekategorie. Für den Beschwer- deführer gelte der freie Marktpreis. Werde eine Umrechnung zum Marktpreis vorgenommen, so habe die Liegenschaft in ... nur einen Wert von umgerechnet Fr. 31'018.--. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass er in ... verschuldet gewesen und das Grundstück inzwischen zwangsversteigert worden sei. Der gesamte Erlös sei an die Gläubiger gegangen. Seine finanziellen Verhältnisse würden den EL- Anspruch daher nicht ausschliessen. 3.2 Der Beschwerdeführer bezog während Jahren EL. Hinsichtlich Grundeigentum hat er gegenüber der Beschwerdegegnerin die nachfol- genden Angaben gemacht: - In den Jahren 2014, 2017 und 2021 hat der Beschwerdeführer die Frage nach Grundeigentum in der Schweiz oder im Ausland jeweils verneint, dies sowohl in den Steuererklärungen als auch in den Formularen der Beschwerdegegnerin betreffend EL (act. II 12/4, 16/1, 61/5, 66/1, 115/6, 120/1). - Auch bei der Überprüfung des EL-Anspruchs im Jahr 2023 gab der Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 (act. II 142) an, weder in der Schweiz noch im Ausland über Grundeigentum zu verfügen (act. II 142/6). Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 (act. II 146/2) an die zu- ständige AHV-Zweigstelle teilte er mit, in der Steuererklärung des Jahres 2022 habe er versehentlich angekreuzt, Eigentümer einer Liegenschaft zu sein, das Formular 7 habe er nicht ausgefüllt.

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- 11 - - Am 1. Dezember 2023 ging bei der Beschwerdegegnerin ein aus dem ... ins Englische übersetztes Dokument mit dem Titel "Property Evaluation Report", datiert vom 4. bzw. 11. Oktober 2023, ein (act. II 156). Aus diesem Dokument ergibt sich, dass der Beschwerdefüh- rer Eigentümer einer Liegenschaft an der Adresse ..., ..., sei. Die Liegenschaft sei am 19. September 2015 definitiv auf den Be- schwerdeführer übertragen worden. Zusätzlich wird darin die Bau- weise und die Gliederung der Liegenschaft beschrieben. Der Gesamtwert der Liegenschaft wird auf ... geschätzt. - Mit je einem Schreiben vom 6. Dezember 2023 (act. II 155) und vom 13. Februar 2024 (act. II 158) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, seit wann er Eigentümer der Liegenschaft in ... sei. Am 15. Februar 2024 (act. II 159) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, die Liegenschaft in ... sei seit 2012 in seinem Eigentum. 3.3 Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2014, 2017, 2021 und 2023 die Frage, ob er Grundeigentümer sei, verneint (act. II 12/4, 16/1, 61/5, 66/1, 115/6, 120/1). Als die Beschwer- degegnerin den EL-Anspruch im Jahr 2023 überprüfte, verneinte er die Frage erneut (vgl. insbesondere act. II 142). Auch die angeblichen Schul- den, die zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft in ... geführt haben sollen, hat er zu keinem Zeitpunkt angegeben. Dokumente zur angeblichen Zwangsversteigerung fehlen ebenfalls. Gleichlautende Angaben lieferte der Beschwerdeführer auch den Steuer- behörden; dies abgesehen von der Steuererklärung 2022, wobei er die Frage nach Grundeigentum dort nur versehentlich bejaht haben will (act. II 146). Auch als im Sommer 2023 für die Beschwerdegegnerin feststand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft in ... war, hat dieser nichts zur Klärung der Sachlage beigetragen. Trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung hat er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides nur telefonisch vernehmen lassen. Auch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren hat er keine Angaben gemacht oder Belege geliefert. Es fehlen namentlich der Erwerbstitel, Grundbuchauszüge bzw.

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- 12 - analoge Unterlagen sowie Schriftstücke, welche die angebliche Zwangs- verwertung dokumentieren. Der Beschwerdeführer ist nicht nur seiner Mitwirkungspflicht wissentlich und willentlich – und damit schuldhaft – nicht nachgekommen. Vielmehr hat er regelmässig, aktiv und wider besseres Wissen erklärt, nicht über Grun- deigentum zu verfügen. Dies hat sich inzwischen als unwahr erwiesen. Unter diesen Umständen muss es zu einer Umkehr der Beweislast kom- men. Demnach ist es am Beschwerdeführer den Nachweis zu erbringen, inwiefern die Beschwerdegegnerin mit ihren Annahmen falsch liegt, zumal es sich um Tatsachen handelt, welche die Verwaltung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. E. 2.7.1 hiervor). Bis der Be- schwerdeführer den Nachweis liefert, dass seine finanziellen Verhältnisse Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen, hat er keinen Anspruch auf dieselben. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den ein- zigen vom Beschwerdeführer eingereichten Beleg mit dem Titel "Property Evaluation Report" vom 4. bzw. 11. Oktober 2023 (act. II 156) abgestellt hat; ebenso wenig hatte sie behauptete, aber nicht substantiierte Schulden in ... bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen. Vorliegend ist entsprechend Art. 17a Abs. 4 ELV (vgl. E. 2.5 hiervor) und dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanton Bern EL 200 2020 748 vom 23. Dezember 2021 E. 2.4.2 und E. 3.2 für die hier zur Diskussion stehende Liegenschaft der Verkehrswert massgeblich. Gemäss dem (ein- zigen) vom Beschwerdeführer eingereichten offiziellen Dokument (act. II

156) beläuft sich der Wert der Liegenschaft per 11. Oktober 2023 auf .... Es bestehen keinerlei Anzeichen, dass diese Beurteilung durch einen örtlichen Fachmann nicht den Tatsachen entsprechen würde. Dies wird vom Be- schwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Wie von der Beschwerdegeg- nerin zutreffend festgehalten wurde (vgl. E. 3.1 hiervor und Beschwerde- antwort S. 6 Ziff. 2.5), müsste die Wertumrechnung zur Prüfung des Leistungsanspruchs im Schweizer Sozialversicherungssystem anhand der von den Schweizer Zollbehörden publizierten Wechselkursen erfolgen, wo- bei jedoch die Währung ... in dieser Aufstellung nicht figuriert. Entspre- chend ist auf eine analoge Kurstabelle abzustellen, was ohne weiteres

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- 13 - zulässig ist, basieren diese Tabellen doch wie die der Zollbehörden letztlich auf den gleichen Ausgangswerten. Dabei ist unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer (zu Recht) vorgetragenen Tatsache der hohen In- flation, mithin der fortlaufenden starken Entwertung der Währung ... für die Festlegung des Werts auf das Datum der Wertbegutachtung im "Property Evaluation Report" (act. II 156) abzustellen. Entgegen dem Beschwerde- führer hat dieser Umrechnungswert danach und davor Bestand, weil an- ders als Bargeld bzw. Kontoguthaben die Liegenschaft grundsätzlich vor der Inflation geschützt ist. Entsprechend war der Wert in ... bis zum Stich- tag tiefer und nach dem Stichtag fortlaufend höher. Gleichzeitig nehmen allfällige Schulden zufolge Inflation im Wert ab. Auch hier gilt jedoch, dass der Wert der Liegenschaft Bestand hat und entsprechend zufolge der Infla- tion faktisch entschuldet wird. Eigentliche Wertschwankungen, insbesonde- re einen ausserordentlichen Wertverlust im hier interessierenden Zeitraum (z.B. durch Beschädigungen bei Unwetter) hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und auch keine Belege hierfür eingereicht. Auf der Home- page Finanzen.ch wird für den 11. Oktober 2023 ein Wert von etwas über Fr. 438'000.-- ausgegeben, womit der etwas tiefere Wert der Beschwerde- gegnerin auf jeden Fall nicht zu beanstanden ist. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht da- von ausgegangen, dass die Vermögensverhältnisse des Beschwerdefüh- rers einem EL-Anspruch entgegenstehen und dass der Bezug von EL somit unrechtmässig erfolgte. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurück- zuerstatten (vgl. E. 2.8.1 hiervor). Was das Erfordernis der Meldepflichtver- letzung angeht (vgl. E. 2.8.2 hiervor), ist ein schuldhaftes Fehlverhalten insofern gegeben, als der Beschwerdeführer während vielen Jahren nicht offengelegt hat, dass er Eigentümer einer Liegenschaft in ... war, obwohl er in behördlichen Dokumenten wiederholt nach Grundeigentum gefragt wur- de. Folglich ist ein Rückkommenstitel gegeben (vgl. E. 2.8.1 hiervor). Mit dem Eingang des "Property Evaluation Report" vom 4. bzw. 11. Okto- ber 2023 (act. II 156) am 1. Dezember 2023 bei der Beschwerdegegnerin hatte diese konkrete Kenntnis vom Grundeigentum des Beschwerdefüh- rers. Die Rückforderungsverfügungen für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis 31. Dezember 2023 wurden am 15. Februar 2024 (act. II 160 - 163)

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- 14 - erlassen. Somit wurden die Verwirkungsfristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten (vgl. E. 2.8.4 hiervor). Dafür, dass die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vom 1. März 2019 bis 31. Dezember 2023 anderweitig nicht korrekt sind (act. II 160 - 163), gibt es keine Anhaltspunkte. Nach dem für den Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 geltenden neuen Recht (vgl. E. 2.1 in fine hiervor) lag sein Vermögen ab diesem Zeitpunkt über der Schwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG (act. II 164; vgl. E. 2.3 hiervor). Folglich hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht total Fr. 78'389.-- zurückgefordert und auch den Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen ab dem 1. Januar 2024 zu Recht verneint. Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 22. Juli 2024 (act. II 167) ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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- 15 - 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2025)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.